Eine Absturzsicherung bzw. PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) dient zum Schutz von Personen vor einem Absturz von einer erhöhten Fläche. Per Definition ist eine Absturzsicherung eine mechanische Vorrichtung oder Maßnahme zum Schutz von Personen oder Material vor dem Abstürzen aus einer Höhe, die zu Verletzungen führen kann. Im Bereich des Arbeitsschutzes ist ein Fallschutz unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Wir haben die wichtigsten Informationen im Bereich Absturzsicherung zusammengestellt.
Eine Absturzsicherung benötigt jede Person, die eine Tätigkeit auf einer bestimmten Höhe wie z.B. einem Dach oder einer Wartungsbühne ausübt. Abstürze können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen. Daher werden Stürze in der Gefährdungskategorie III (Tod oder irreversible Schäden) aufgeführt. Eine Sturzsicherung muss zwangsläufig ohne das Einwirken anderer Beschäftigten im Betrieb nachweislich den Sturz eines Mitarbeiters verhindern. Dies geschieht z.B. über eine mechanische Vorrichtung, die den Mitarbeiter mit einem Sicherheitsseil verbindet. Das Sicherheitsseil rastet bei einem Sturz automatisch ein und verhindert so den freien Fall oder das Wegrutschen in eine gefährliche Sturzsituation.
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Grundsätzlich ist immer dann eine Absturzsicherung notwendig, wenn eine Absturzgefahr vorliegt. Eine Absturzgefahr liegt aus gesetzlicher Sicht dann vor, wenn der Höhenunterschied zwischen der Standfläche oder der Absturzkante und der möglichen Aufprallfläche größer als 1,0 m ist. Dabei gilt für die Aufprallfläche zusätzlich, dass es sich um eine feste und tragfähige Fläche handeln muss. Wenn es um das Versinken in eine Flüssigkeit oder einen nachgebenden Stoff geht, beträgt die vorgeschriebene Absturzhöhe 0 m.
Welche Höhenvorgaben genau zutreffen, muss im Einzelfall genau geprüft werden – darauf weist auch das Arbeitsschutzgesetz hin.
Für jeden betrieblichen Tätigkeitsbereich muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vorab geprüft werden, welche Gefahren bestehen und welche individuellen Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
Eine Absturzsicherung ist in der Regel ab einer Absturzhöhe von 2,0 m notwendig. Gesetzlich existieren mehrere Vorschriften (z.B. DGUV, ASR, etc.) in Deutschland. Eine einschlägige Vorschrift ist der Anhang 5.2 Abs. 2 der ArbStättV. Dort heißt es u.a., dass eine Sturzsicherung unabhängig von der Absturzhöhe bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, die an oder über Wasser liegen sowie anderen festen oder flüssigen Stoffen vorhanden sein muss, wenn man in diesen versinken kann. Zudem ist eine Absturzsicherung erforderlich bei mehr als einem Meter Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen oder Wandöffnungen sowie bei mehr als 2,0 Meter an allen anderen Arbeitsplätzen.
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Passive Absturzsicherung: Zum einen gibt es passive Sicherungen gegen das Fallen wie Brüstungen und Geländer, die dort eingesetzt werden, wo begehbare Flächen an mindestens 50 bis 100 cm tiefere Flächen grenzen. Es gibt Schutzvorrichtungen für den Fallschutz aus Fenstern, Balkonen, Dächern, mobile Bühnen, Geländern, Leitern und in allen Bereichen, in denen Personen sich auf eine bestimmte Fallhöhe begeben.
Im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) spricht man von der PSAgA – der „persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz“. Eine PSAgA wird als Schutzausrüstung gegen den Absturz von Personen verwendet, wenn eine organisatorische und technische Sturzsicherung entweder nicht hinreichend oder nicht möglich ist. Dabei muss bei der Benutzung der PSAgA darauf geachtet werden, dass es zusätzlich zur Ausstattung geeignete Rettungskonzepte gibt, um bewusstlose oder bewegungslose Personen, die in einem Auffanggurt hängen, schnell und ohne Risiko eines auftretenden Hängetraumas bergen zu können. Unter dem Platz des Benutzers muss zudem ein Freiraum geschaffen werden, in den der Benutzer notfalls fallen kann, ohne sich oder andere zu verletzen.
Die Anforderungen an eine Sicherung gegen Absturz sind hoch, sie müssen die zu sichernde Person gem. EN 354/355 Auffangen (mit Steigschutz, Sicherungsseil vorne oder hinten oder Höhensicherungsgerät nach EN 360) oder Abseilen (z. B. EN 1496 oder EN 341) sowie Positionieren oder Rückhalten (z. B. EN 358). Die Schutzvorrichtungen gegen Fallen müssen zudem in einem technisch einwandfreien Zustand sein und regelmäßig gewartet werden.
Zu PSA gegen Absturz gehören Rückhaltesysteme, Arbeitsplatzpositionierungssysteme und Auffangsysteme – zur Absturzsicherung beinhalten sie Körperhaltevorrichtungen und Befestigungssysteme.
Mithilfe einer sogenannten Sicherungskette bestehend aus PSAgA, z.B. Auffanggurte, Seile, Verbindungsmittel usw. können absturzgefährdete Personen gegen einen Absturz gesichert werden.
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Laut §15 ArbSchG sowie §21 Abs. 1 SGB VII besteht für Mitarbeiter eine Mitwirkungspflicht. Die Tragebereitschaft und Akzeptanz von Mitarbeitern ist neben der korrekten Auswahl der Absturzsicherung entscheidend für den Erfolg aller Schutzmaßnahmen.
Mit dem ArbSchG fällt die Grundverantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter in die Hände des Unternehmens. Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung werden Gefahren ermittelt und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter festgelegt (und fortlaufend überprüft). Alle Analysen, Maßnahmen und Kontrollen werden von einer weisungsbefugten Person (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) betreut.
Es gibt unterschiedliche Vorschriften und Verantwortliche für die Prüfung der Mittel gegen Absturzsicherung:
Prüfung vor jedem Gebrauch:
In der DGUV Regel 112-198 wird festgelegt, dass PSA gegen Absturz vom Träger vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen ist. Geprüft werden der ordnungsgemäße Zustand und das einwandfreie Funktionieren.
Nach den Herstellerangaben der Absturzsicherung ist mind. alle 12 Monate eine Prüfung der PSAgA durch eine sachkundige Person durchzuführen. „Als sachkundig gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz und deren bestimmungsgemäßen Benutzung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN EN Normen und DIN Normen, soweit vertraut sind, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand von PSA gegen Absturz prüfen und beurteilen können.“ (DGUV Regel 112-198)
Rechtliche Anforderungen sind komplex und jede Tätigkeit hat eigene Herausforderungen. Als Experte und Fachhändler für Arbeitsschutz und PSA stehen wir Ihnen immer zur Seite. Die bedarfsgerechte Belieferung zu fairen Preisen übernehmen wir bei Bedarf auch gerne für Sie.
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