Alle Normen, Informationen und gesetzlichen Vorgaben zu Absturzsicherung bzw. PSA gegen Absturz auf einen Blick. Mehr Informationen zu der Definition und den Arten von Absturzsicherung finden Sie in unserem Artikel Absturzsicherung und PSAgA.
Es existiert nicht eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zu Absturzsicherungen, die in ihrer Gesamtheit komplexe Vorschriften darstellen. Darunter sind unterschiedliche Regelungs-Bereiche, in denen die einzelnen Richtlinien festgehalten sind. Dementsprechend definiert nicht die eine einzelne Vorschrift, sondern eine Kombination unterschiedlicher Bestimmungen, die einzelnen Schutzmaßnahmen zur Absturzsicherung.
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Die wichtigsten EN-Normen zu Absturzsicherung
Der Kollektivschutz umfasst alle Möglichkeiten der Absturzsicherungen, die für eine allgemeine Absicherung von Personen sorgt. Hierbei sind zumeist keine zusätzlichen Schutzausrüstungen für einzelne Arbeiter erforderlich, sondern der Schutz bezieht sich im Sinne einer primären Sicherung auf alle Personen, die den zugehörigen Bereich betreten.
Im Gegensatz dazu sieht der Individualschutz konkrete Maßnahmen für einzelne Mitarbeiter vor, etwa in Form einer sogenannten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Hier regeln zahlreiche DIN EN-Normen die Sicherheitsvorgaben, darunter DIN EN 397 zum Thema Helme, DIN EN 358 den Bereich Haltesysteme und DIN EN 355 den Absturz durch Falldämpfer.
Die Absturzsicherungs-Vorschriften legen fest, dass ein kollektiver Gefahrenschutz grundsätzlich sinnvoller und vorteilhafter ist als ein individueller Gefahrenschutz. Dies ist in den Regeln zur Betriebssicherheit definiert und bedeutet, dass im Sinne einer Rangfolge von Schutzmaßnahmen die kollektiven Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, wann immer möglich. Dies gilt umso mehr, weil individuelle Maßnahmen zeitintensive Schulungen für jeden Mitarbeiter erforderlich machen, auf den sie angewendet werden. Die Priorität des Kollektivschutzes gegenüber dem Individualschutz findet sich nicht nur in den verbindlichen DIN-Normen zur Arbeitssicherheit, sondern auch in den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (BGI).
Auf einer Baustelle reicht es nicht aus, die gesetzlichen Vorgaben zu den jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen einmalig umzusetzen. Die jeweiligen Absturzsicherungen unterliegen konkreten Prüfpflichten, die mindestens einmal pro Jahr umgesetzt werden müssen. Dies setzt zunächst voraus, dass sämtliche Produkte, die zur Absturzsicherung eingesetzt werden, die jeweiligen gesetzlichen Normen erfüllen.
Alle Absturzsicherungen benötigen außerdem folgende Angaben:
Die Kontrollen dürfen ausschließlich von sachverständigen Personen vorgenommen werden. Das können bei Bedarf auch externe Dienstleister sein. Auch die Montage von Absturzsicherungen darf nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Weiterhin besteht eine Pflicht zur Dokumentation inklusive Festhalten der Sicherungsvorrichtungen auf Fotos. Ohne diese Dokumentation besteht im Falle eines Unfalls kein gültiger Beleg, beispielsweise für die Versicherung.
Auszug aus der DGUV-R 112-198 zu Prüfungen von PSA für Absturzsicherung
Die Versicherten (Arbeitnehmer) haben PSA gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstung zum Halten und Retten entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 12 Monaten, auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hier müssen die Produkte in der Regel im Prüfungszeitraum zum Hersteller oder aber einer autorisierten Prüfstelle (Sachkundiger nach DGUV 312-906) eingesandt werden.
Bei Gebrauchsanleitungen und der Kennzeichnung von Absturzsicherungen sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Quelle: Auszug aus der EN 365
Es sind die vom Hersteller gegebenen Hinweise in der Gebrauchsanleitung zu beachten. Die PSA ist bestimmungsgemäß zu benutzen und die Beschäftigten sollen pfleglich damit umgehen. Alle Bestandteile des Systems dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt sein, die den sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.B. Einwirkung von aggressiven Stoffen (Sauren, Laugen, Ole, Fette, Putzmittel mitunter nachträgliche Gurtbeschriftung) Einwirkung von hohen Temperaturen (im Allgemeinen ab 60°C), z.B. infolge von Schweißarbeiten sowie Einwirkung von tiefen Temperaturen (im Allgemeinen ab -10°C).
Quelle: Auszug aus der DGUV-R 112-198
Die Versicherten (Arbeitnehmer) haben PSA gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstung zum Halten und Retten entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 12 Monaten, auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hier müssen die Produkte in der Regel im Prüfungszeitraum zum Hersteller oder aber einer autorisierten Prüfstelle (Sachkundiger nach DGUV 312-906) eingesandt werden. Quelle: Auszug aus der DGUV-R 112-198
eim Schutz von Personen vor Abstürzen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Nach einem Absturz ist in jedem Fall sofort eine Kontrolle und Wartung vorzunehmen. Dabei sind die eingesetzten Gurte, Seile, Bänder unbedingt zu ersetzen. Da es sich um ein Produkt der Kategorie III handelt, hat der Unternehmer (Arbeitgeber) vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich Unterweisungen zum korrekten Einsatz durchzuführen.
Prüfbücher dokumentieren die Absturzsicherung
Das jeweilige Prüfbuch muss bei der PSA gegen Absturz (ggf. auch als Kopie) mitgeführt werden.
Die rechtlichen Bestimmungen für korrekte Absturzsicherungen sind komplex. Bei Fragen zu den Vorschriften für Ihre Tätigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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