Sicherheitsschuhe sind vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu
benutzen, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, herabfallende oder herunterrollende
Gegenstände, durch Hineintreten in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße
oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist.
Die Europäischen Normen (EN) für Schuhe im gewerblichen Gebrauch
EN ISO 20344:2011 – Vorschriften zur Prüfung (für Hersteller und Prüfinstitute notwendig)
EN ISO 20345:2011 – Anforderungen an Sicherheitsschuhe (Kennzeichnung S) Zehenschutzkappe
belastbar bis 200 Joule
EN ISO 20346:2011 – Anforderung an Schutzschuhe (Kennzeichnung P) Zehenschutzkappe belastbar bis 100 Joule
EN ISO 20347:2011 – Anforderungen an Berufsschuhe (Kennzeichnung O) Keine Zehenschutzkappe eingebaut
Gültige Normen für Schweißer- und Gießerstiefel, Forststiefel, Feuerwehrstiefel und ESD
Schuhe
EN ISO 20349-2:2017 – Anforderungen an Schweißer- und Gießerstiefel
EN ISO 17249:2014 – Anforderungen an Forststiefel
DIN EN 15090:2012 – Anforderungen für Feuerwehrstiefel
EN ISO 61340 – Anforderungen für ESD Schuhe
Norm für Schuhe zum Schutz gegen thermische Risiken und Spritzer geschmolzenen Metalls. Die Norm stellt erweiterte Anforderungen an die Ausstattung von Gießer- und Schweißerstiefeln. Die Schuhe müssen verschiedene Prüfverfahren im Zusammenhang mit extremer Wärmeeinwirkung und Kontakteinwirkung mit geschmolzenem Metall standhalten. Dies gilt besonders für die Beschaffenheit des Obermaterials sowie für die Hitzebeständigkeit des Sohlenkomplexes.
EN ISO 17249-2014: Norm für Schnittschutzstiefel
Norm für Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Schnitte durch handgeführte Kettensägen. 100%iger Schutz kann durch PSA nicht gewährleistet werden.
Die verschiedenen Schuhformen. Die Form beschreibt die Höhe des Schuhschaftes (Form A-D):
Form A: Halbschuh
Form B: Knöchelhoher Schuh
Form C: Stiefel halbhoch
Form D: Stiefel hoch
DGUV 112-191 – Orthopädische Schuheinlagen
Vorgehensweise für die Herstellung und Zurichtung von orthopädischen Sicherheits- und
Berufsschuhen
Der Schuhhersteller fertigt für das Baumusterprüfverfahren Prototypen orthopädischen Fußschutzes.
Diese Schuhe werden mit allen erforderlichen Unterlagen (z.B. technische Dokumentation,
Materialbeschreibung und Herstellerinformation) von einer akkreditierten und notifizierten Prüfstelle
auf Übereinstimmung mit der 8. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV)
geprüft (Baumusterprüfung).
Die Fertigungsanweisung ist zwingend einzuhalten; sie enthält neben verfahrenstechnischen
Anweisungen auch Materialvorgaben für die Schuhherstellung.
Nach Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch eine notifizierte Stelle kann mit der Erlaubnis des Schuhherstellers jeder einschlägig orthopädisch qualifizierte Hersteller den orthopädischen Fußschutz individuell herstellen oder zurichten sofern er entsprechend der Fertigungsanweisung arbeitet. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt er abschließend eigenverantwortlich, dass der Schuh auf der Grundlage des Prüfmusters gefertigt wurde. Der Schuh wird darüber hinaus entsprechend der Norm gekennzeichnet und die Herstellerinformation wird beigefügt.
Artikel mit dieser Zusatzprüfung tragen im Katalog den Hinweis auf die DGUV 112-191.
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