Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz. Weitere Details sind in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie in Sicherheitstechnischen Regelungen der Berufsgenossenschaften z. B. BGR-DGUV dargestellt.
Der Handel und die Beschaffenheit der PSA (Persönliche Schutzausrüstung), wird in der Verordnung für Persönliche Schutzausrüstung PSA-V EU 2016/425 (vormals Richtlinie 89/686/EWG) geregelt.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen und hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
TOP Prinzip
Technisch: technische Maßnahmen zur Unfallvermeidung
Organisatorisch: organisatorische Maßnahmen zur Unfallvermeidung
Persönlich: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen
Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Persönliche Schutzausrüstung ist den Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Unterweisung
(1) (siehe DGUV 212-515 §3 und ArbSchG §2 sowie PSA-Benutzerverordnung §3) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Bei PSA der Kategorie III gilt: „Besondere Unterweisung“
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Sie sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Rahmen von Unterweisungen durchzuführen. Durch die Höherstufung des Gehörschutzes in Kategorie III ist auch hierfür eine jährliche Unterweisungspflicht vorgeschrieben.
Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Wichtig: Eine jährliche Unterweisung mit Übungen ist Pflicht.
Was ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA)?
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen Arbeitnehmer z. B. in Herstellungsbetrieben, im Handwerk und auf Baustellen tragen. Mit persönlicher Schutzausrüstung ist nicht etwa Arbeits- und Berufskleidung gemeint, die beispielsweise Kleidung vor Verschmutzung schützt.
Beispiele von PSA:
Die neue PSA-Verordnung (PSA=Persönliche Schutzausrüstung)
Die bisherige Richtlinie 89/686/EWG wird durch die neue PSA-Verordnung EU 2016/425 ersetzt.
Neue Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Endanwender):
So werden künftig auch Händler und Importeure zur Verantwortung gezogen. Bislang mussten nur die Hersteller prüfen, ob die Konformität erfüllt wird.
EU-Konformitätserklärung
EU-Konformitätserklärung bedeutet, dass diese Verordnung und evtl. andere zutreffende EU-Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Dies ist die Voraussetzung der CE-Kennzeichnung, entsprechend der PSA-Kategorie.
Der Hersteller stellt die EU-Konformitätserklärung für jedes PSA-Modell aus und hält sie 10 Jahre bereit.
NEU: Der Hersteller fügt die EU-Konformitätserklärung entweder der Lieferung bei oder gibt eine Internetadresse zum Abruf der Erklärung in der Gebrauchsanleitung bzw. auf der Ware an.
PSA, die nach der alten PSA-Richtlinie zertifiziert ist und vor dem 21. April 2019 durch den Hersteller bzw. Importeur in Verkehr gebracht wurde, darf auch nach diesem Stichtag bis zum 20.04.2023 verkauft und eingesetzt werden.
PSA-Kategorien
PSA wird je nach Gefährdung in 3 verschiedene Risikokategorien eingestuft.
Kategorie 1 | Geringe Risiken | Konformitätserklärung notwendig |
Kategorie 2 | Weder in Kat I oder Kat III aufgeführte mittlere Risiken | Konformitätserklärung notwendig, Baumusterprüfung mit interner Kontrolle |
Kategorie 3 | Risiken mit schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden | Konformitätserklärung notwendig, Baumusterprüfung mit interner Kontrolle und externer Überwachung |
Die PSA-Kategorie III wurde aktuell um einige Risiken erweitert: Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Messerstiche sowie schädlicher Lärm (Gehörschutz).
Produktbeispiele
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